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   OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2015 - 4 M 41/15   

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https://dejure.org/2015,12969
OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2015 - 4 M 41/15 (https://dejure.org/2015,12969)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30.04.2015 - 4 M 41/15 (https://dejure.org/2015,12969)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30. April 2015 - 4 M 41/15 (https://dejure.org/2015,12969)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Verpflichtung eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe, einen Platz in einer Kindertageseinrichtung außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches zu beschaffen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KiFöG LSA § 3 Abs. 1; KiFöG LSA § 4
    Verpflichtung eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe zur Beschaffung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verpflichtung eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe zur Beschaffung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Jugendhilfe muss keinen Kita-Platz außerhalb seiner örtlichen Zuständigkeit beschaffen

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2015 - 4 M 41/15
    Auch die von der Antragstellerin genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (- 5 C 25.10 -, zit. nach JURIS) bezieht sich allein auf die Frage der Zuständigkeit eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe im Hinblick auf eine Kostenerstattung.
  • BVerfG, 13.07.2011 - 2 BvR 742/10

    Haftantrag gem § 62 Abs 2 AufenthG 2004 verletzt bei fehlender örtlicher

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2015 - 4 M 41/15
    Amtshilfe ist nach § 3 Abs. 1 SGB X ausdrücklich nur eine ergänzende Hilfe, also umfasst gerade nicht die vollständige Übernahme der Verwaltungsaufgabe (vgl. von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. A., § 3 Rdnr. 10; Hauck/Noftz, SGB X, § 3 Rdnr. 22; Jahn, SGB X, § 3 Rdnr. 22; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 13. Juli 2011 - 2 BvR 742/10 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2014 - 4 M 120/14

    Auswärtige Betreuung eines Kindes; Zustimmung des örtlichen Trägers der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2015 - 4 M 41/15
    Dass allein der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Zustimmung zur Ausübung des in § 3b Abs. 1 KiFöG LSA vorgesehenen Wahlrechts erteilen muss und dies auch dann gilt, wenn das Kind in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches dieses örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreut werden soll (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. September 2014 - 4 M 120/14 -, zit. nach JURIS), führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.09.2019 - 4 L 90/18

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

    Diese Regelung ist auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht anwendbar, da nicht über die Frage der Zuständigkeit für die Beschaffung eines Platzes in einer Tageseinrichtung zu entscheiden ist (vgl. zur Reichweite des Anspruchs aus § 3 Abs. 4 KiFöG LSA a.F. OVG LSA, Beschl. v. 30.04.2015 - 4 M 41/15 -, juris, Rn. 8).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.03.2017 - 4 M 36/17

    Gewöhnlicher Aufenthalt bei minderjährigem Kind

    Denn der landesrechtliche Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung (§ 3 Abs. 1 und 4 KiFöG) und das Wunsch- und Wahlrecht nach § 3b KiFöG knüpfen an die bundesrechtlichen Vorgaben gemäß § 24 und § 5 SGB VIII an (vgl. LTDrucks. 4/399, S. 18 f.; LTDrucks 4/1682, S. 9; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 30. April 2015 - 4 M 41/15 -, juris, Rn. 5).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2018 - 4 M 48/18

    Verschaffung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung

    Denn nur darauf bezieht sich seine Gewährleistungs- und Planungsverantwortung gemäß §§ 79, 80 SGB VIII und allein soweit reichen seine rechtlichen Einflussmöglichkeiten, z. B. im Hinblick auf den Abschluss von Entgelt- und Leistungsvereinbarungen mit freien Trägern von Kindertageseinrichtungen gemäß § 78b bis § 78e SGB VIII (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30. April 2015 - 4 M 41/15 -, juris, Rn. 10).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2019 - 4 M 65/19

    Anspruch eines Elternteils gegen den Träger einer Tageseinrichtung auf

    Dieser Anspruch geht aufgrund der individualvertraglichen Vereinbarungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin als Trägerin der Tageseinrichtung "(S.)" über den aus § 3 Abs. 1 und 4 KiFöG LSA bestehenden Anspruch des Kindes gegen den örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hinaus, für den der Senat bislang offen gelassen hat, ob dieser sich auch darauf beziehen kann, den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu zu verpflichten, einen Platz in einer bestimmten Einrichtung oder in einer Einrichtung in einem bestimmten örtlichen Bereich zu beschaffen (vgl. hierzu OVG LSA, Beschl. v. 30.04.2015 - 4 M 41/15 -, juris, Rn. 8).
  • VG Magdeburg, 16.08.2023 - 6 A 152/21

    Zustimmung zur auswärtigen Betreuung in einer Kindertageseinrichtung -

    Denn der landesrechtliche Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung (§ 3 Abs. 1 und 4 KiFöG) und das Wunsch- und Wahlrecht nach § 3b KiFöG knüpfen an die bundesrechtlichen Vorgaben gemäß § 24 und § 5 SGB VIII an (vgl. LTDrucks. 4/399, S. 18 f.; LTDrucks 4/1682, S. 9; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 30. April 2015 - 4 M 41/15 -, juris, Rn. 5).
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